OLG Hamm - Urteil vom 10.01.1978
9 U 209/77
Normen:
StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
VersR 1978, 749

OLG Hamm - Urteil vom 10.01.1978 (9 U 209/77) - DRsp Nr. 1994/10967

OLG Hamm, Urteil vom 10.01.1978 - Aktenzeichen 9 U 209/77

DRsp Nr. 1994/10967

1. Das Zurücksetzen eines Kraftfahrzeugs stellt einen so gefährlichen Verkehrsvorgang dar, daß der Fahrer alle zur Vermeidung schädlicher Folgen erforderlichen Maßnahmen treffen muß. Der Fahrer hat sich, bevor die Rückwärtsbewegung beginnt, davon zu überzeugen, daß auch solche Teile des Weges, den er rückwärts befahren will, von Hindernissen frei sind, die er im Rückspiegel oder durch Zurückschauen nicht zu übersehen vermag. 2. Ein Kraftfahrer, der auf dem Privatgelände eines Bauernhofes Kinder wahrnimmt und nach kurzem Aufenthalt vor der Weiterfahrt eines der Kinder nicht mehr sieht, muß sich Gewißheit verschaffen, wo sich dieses Kind befindet. Er muß sogar notfalls unter den Wagen sehen, bevor er das Fahrzeug wieder in Bewegung setzt.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen
VersR 1978, 749