OLG Hamm - Urteil vom 10.02.1999
20 U 136/98
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 519/97

OLG Hamm - Urteil vom 10.02.1999 (20 U 136/98) - DRsp Nr. 1999/8887

OLG Hamm, Urteil vom 10.02.1999 - Aktenzeichen 20 U 136/98

DRsp Nr. 1999/8887

Gründe:

Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen, da der Kläger den Versicherungsfall nicht hinreichend bewiesen hat.

Das äußere Bild eines Kraftfahrzeugdiebstahls ist durch Zeugen nicht bewiesen. Die Ehefrau des Klägers konnte als Zeugin nur angeben, am Vormittag des 09.07.1995 hätten sie und ihr Ehemann den Wagen an dem vom Kläger behaupteten Abstellplatz nicht vorgefunden. Sie hatte keine Kenntnis davon, ob der Kläger das Auto dort wirklich abgestellt hatte. Die beiden übrigen Zeugen haben weder zum Abstellen noch zum Nichtauffinden etwas bekundet.

Durch die persönlichen Angaben des Klägers ist der Beweis für die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht zu erbringen. Der Kläger ist nämlich persönlich nicht glaubwürdig. Entgegen seinen Angaben ist das versicherte Auto am 01.07.1995 um 10.37 Uhr über die polnisch/russische Grenze gefahren worden. Obwohl ihm dies bekannt war, hat der Kläger dies in Abrede gestellt. Diese falschen Angaben zu einem den Versicherungsfall berührenden Bereich machen den Kläger unglaubwürdig.

Der Senat hält für erwiesen, daß das Kraftfahrzeug des Klägers vom 01.07.1995 über die polnisch russische Grenze gefahren wurde.