OLG Hamm - Urteil vom 10.05.1994
27 U 6/94
Normen:
AKB § 15 Nr. 2 ; VVG § 67 ;
Fundstellen:
r+s 1994, 327

OLG Hamm - Urteil vom 10.05.1994 (27 U 6/94) - DRsp Nr. 1995/3695

OLG Hamm, Urteil vom 10.05.1994 - Aktenzeichen 27 U 6/94

DRsp Nr. 1995/3695

Daß der Fahrer des vollkaskoversicherten Taxis den Unfall dieses Kfz durch Zusammenstoß mit einem in entgegengesetzter Fahrtrichtung fahrenden und die Fahrtrichtung beibehaltenden Pkw jedenfalls grob fahrlässig i.S.d. § 15 Nr. 2 AKB verschuldet hat, indem er von der Geradeausfahrspur der Straße nach links zum Abbiegen in die kreuzende Straße angesetzt hat, obwohl die den Linksabbiegerverkehr regelnde Lichtzeichenanlage Rotlicht zeigte, ist auszugehen, - wenn ein ebenfalls in entgegengesetzter Fahrtrichtung, dort aber in der Rechtsabbiegerspur fahrender Polizeibeamter ausgesagt hat, das sich anbahnende Unfallgeschehen beobachtet zu haben und sich ziemlich sicher zu sein, daß der Taxifahrer von der Geradeausfahrspur nach links abgebogen sei, - wenn der Kollisionsort eindeutig dafür spricht, daß der Taxifahrer von der Geradeausfahrspur und nicht von der Linksabbiegerspur aus in die Kreuzung eingefahren ist, und wenn auch Aussagen des Unfallgegners damit in Einklang stehen (Wahrnehmung des Taxis erst auf 2 bis 3 m Entfernung) und - wenn der Polizeibeamte und der Unfallgegner übereinstimmend ausgesagt haben, die Ampel der Gegenfahrbahn sei auf Grünlicht geschaltet gewesen, so daß der Schadenersatzanspruch des Kaskoversicherers in Höhe der erbrachten Versicherungsleistung (hier: 14.893,22 DM) gem. § 15 Nr. 2 AKB gegen den Fahrer begründet ist.

Normenkette:

AKB § 15 Nr. 2 ; VVG § 67 ;