OLG Hamm - Urteil vom 12.04.1983
9 U 181/82
Normen:
BGB § 839 ; NWStrG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 1984, 993

OLG Hamm - Urteil vom 12.04.1983 (9 U 181/82) - DRsp Nr. 1994/10820

OLG Hamm, Urteil vom 12.04.1983 - Aktenzeichen 9 U 181/82

DRsp Nr. 1994/10820

Eine Gemeinde ist gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 NRWStrG, wonach u.a. ein Bestreuen der "gefährlichen Stellen" auf den Fahrbahnen zur Pflicht gemacht ist, in einer leichten S-Kurve in windeinlässiger Lage einer Durchgangsstraße innerhalb einer geschlossenen Ortslage nicht streupflichtig. Es handelt sich nicht um eine gefährliche Stelle; vielmehr muß der Verkehrsteilnehmer seine Fahrweise auch diesen Straßenverhältnissen anpassen.

Normenkette:

BGB § 839 ; NWStrG § 1 Abs. 2;
Fundstellen
VersR 1984, 993