OLG Hamm - Urteil vom 12.09.1994 (6 U 75/94) - DRsp Nr. 1995/3828
OLG Hamm, Urteil vom 12.09.1994 - Aktenzeichen 6 U 75/94
DRsp Nr. 1995/3828
Kann nicht festgestellt werden, daß der geschädigte Halter an der Unfallverabredung zwischen dem Fahrer seines Pkw und dem Schädiger (Fahrer eines Mietwagens) beteiligt gewesen ist, und wird deshalb der Haftpflichtversicherer des Mietwagens zur Erstattung von 50% des Schadens verurteilt, kann dieser die beiden an der Unfallverabredung beteiligten Fahrer aus § 826BGB auf Ersatz der Versicherungsleistung in Anspruch nehmen (im Anschluß an Senat r+s 1992, 400).