OLG Hamm - Urteil vom 13.03.1985
1 Ss 1668/84
Normen:
StPO §§ 261, 318, 327 ;
Fundstellen:
VRS 68, 441

OLG Hamm - Urteil vom 13.03.1985 (1 Ss 1668/84) - DRsp Nr. 1994/10744

OLG Hamm, Urteil vom 13.03.1985 - Aktenzeichen 1 Ss 1668/84

DRsp Nr. 1994/10744

Durch die (zulässige) Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sind die Feststellungen des Erstrichters zum Tatgeschehen, nicht jedoch zum Prozeßgeschehen, wozu auch die Darlegung über den Inhalt der Einlassung gehört, in Rechtskraft erwachsen. Daher muß die Berufungsstrafkammer die für die Strafzumessung wesentlichen Faktoren selbst feststellen (hier: Uneinsichtigkeit des Angeklagten) und darf keinesfalls die Feststellungen des Erstrichters übernehmen.

Normenkette:

StPO §§ 261, 318, 327 ;
Fundstellen
VRS 68, 441