OLG Hamm - Urteil vom 13.07.1979
20 U 145/79
Normen:
VVG § 39 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1980, 861

OLG Hamm - Urteil vom 13.07.1979 (20 U 145/79) - DRsp Nr. 1994/10928

OLG Hamm, Urteil vom 13.07.1979 - Aktenzeichen 20 U 145/79

DRsp Nr. 1994/10928

1. Bei fortwährender wechselnder Höhe der Folgeprämie (z.B. in der Kraftfahrtversicherung) braucht der Versicherungsnehmer die Folgeprämie erst zu zahlen, wenn der Versicherer deren Höhe zu jeweiligen Zahlungstermin durch eine Beitragserhöhung o.ä. dem Versicherungsnehmer mitgeteilt hat. 2. Eine qualifizierte Mahnung bleibt ohne Rechtsfolgen, wenn dem Versicherungsnehmer innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist weitere Beitragsrechnungen wechselnder Höhe zugeleitet werden, die geeignet sind, über die Höhe der zu zahlenden Prämie Verwirrung zu stiften.

Normenkette:

VVG § 39 Abs. 2 ;
Fundstellen
VersR 1980, 861