OLG Hamm - Urteil vom 14.07.1983 (28 U 61/83) - DRsp Nr. 1994/10812
OLG Hamm, Urteil vom 14.07.1983 - Aktenzeichen 28 U 61/83
DRsp Nr. 1994/10812
1. Werden in einem Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw das Datum der Erstzulassung und die Zahl der Vorbesitzer angegeben, so handelt es sich in der Regel um Eigenschaftszusicherungen. 2. Sichert der Vermittler für den Verkäufer Eigenschaften zu, so ist er in besonderem Maße verpflichtet, die Richtigkeit dieser Zusicherungen zu überprüfen, wenn die Umstände Anlaß zu Zweifeln geben.