OLG Hamm - Urteil vom 15.03.1971 (3 U 185/70) - DRsp Nr. 1994/11106
OLG Hamm, Urteil vom 15.03.1971 - Aktenzeichen 3 U 185/70
DRsp Nr. 1994/11106
Für die Berechnung eines unfallbedingten Unterhaltschadens kommt es nicht darauf an, welchen Unterhalt der Getötete zu Lebzeiten gewährt hat oder in Zukunft gewährt haben würde, sondern allein darauf, inwieweit eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung bestanden hätte.