OLG Hamm - Urteil vom 15.03.1985
20 U 238/84
Normen:
AHB § 5; VVG § 154 ;
Fundstellen:
VersR 1986, 229

OLG Hamm - Urteil vom 15.03.1985 (20 U 238/84) - DRsp Nr. 1994/10742

OLG Hamm, Urteil vom 15.03.1985 - Aktenzeichen 20 U 238/84

DRsp Nr. 1994/10742

1. Die unzutreffende Behauptung eines Versicherungsnehmers, er haben den Haftpflichtanspruch bereits gegenüber dem Geschädigten anerkannt, kann eine Obliegenheitsverletzung begründen, beeinträchtigt aber die Belange des Versicherers nicht in erheblichem Maß, weil dieser sich nach § 5 Nr. 5 AHB im Fall eines echten Anerkenntnisses auf Leistungsfreiheit berufen könnte. Die Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers kann unter solchen Umständen entfallen, wenn der Versicherungsnehmer sich aus ernsthaft in Betracht kommenden Gründen für schadensersatzpflichtig hält und ihn deshalb wegen seiner Behauptung kein schwerer Schuldvorwurf trifft. 2. Die Einholung eines Gutachtens zur Schadensursache durch den Versicherungsnehmer ist durch § 5 Nr. 4 AHB nicht verboten und stellt daher nicht ohne weiteres eine Obliegenheitsverletzung dar.

Normenkette:

AHB § 5; VVG § 154 ;
Fundstellen