OLG Hamm - Urteil vom 15.09.1980
13 U 222/79
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; NWStrG § 1;
Fundstellen:
VersR 1982, 450

OLG Hamm - Urteil vom 15.09.1980 (13 U 222/79) - DRsp Nr. 1994/10895

OLG Hamm, Urteil vom 15.09.1980 - Aktenzeichen 13 U 222/79

DRsp Nr. 1994/10895

1. Die Streupflicht einer Gemeinde muß sich im Rahmen der Zumutbarkeit halten und hängt insbesondere von der Verkehrsbedeutung der Straßen und Wege ab, wobei für die Ableistung des Streudienstes eine Rangfolge einzuhalten ist. 2. Bei einem mit Betonsteinen gepflasterten und mit Straßenlampen versehenen, nur als Fußgängerweg zugelassenen Verbindungsweg zwischen zwei am Ortsrand liegenden Straßen braucht um 8.50 Uhr noch nicht gestreut zu sein. Dies gilt vor allem dann, wenn die Fußgänger einen anderen, gefahrloseren Weg benutzen können. 3. Die Frage, ob die Gemeinde in einem derartigen Fall überhaupt streupflichtig ist, bleibt unentschieden.

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; NWStrG § 1;
Fundstellen
VersR 1982, 450