OLG Hamm - Urteil vom 16.06.1980
3 U 6/80
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/389
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 02.11.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 368/77

OLG Hamm - Urteil vom 16.06.1980 (3 U 6/80) - DRsp Nr. 1996/979

OLG Hamm, Urteil vom 16.06.1980 - Aktenzeichen 3 U 6/80

DRsp Nr. 1996/979

DM 80000 Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers anläßlich einer Intubationsnarkose mit Kreislaufstillstand für eine schwere Hirnschädigung mit allgemeiner Nivellierung der Persönlichkeit, ausgeprägter Antriebsminderung und ganz erheblicher Merk- und Gedächtnisschwäche. Die affektive Einengung der Geschädigten kommt einer weitgehenden Entleerung des Gefühlslebens gleich; intellektuelle Minderung vorrangig in Form von Merk- und Gedächtnisstörungen. Ausgeprägte Persönlichkeitsveränderungen mit der Fähigkeit, nur noch Routinetätigkeiten auszuführen ohne jegliche Initiative und Phantasie. Nachteilige Auswirkungen im Verhältnis zu den beiden Kindern. Spätkomplikationen in Form epiletptischer Anfälle nicht ausschließbar. 6 Monate stationär, teilweise in lebensbedrohlichem Zustand, weitere 5 1/2 Monate stationär. Verzögerte Regulierung auf Schädigerseite. Abstrakte MDE 80 %. 26 Jahre alte Frau.

Auf die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) und die Anschlußberufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Rechtsmittel der Beklagten im übrigen - das am 2. November 1979 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg so abgeändert und neu gefaßt: