OLG Hamm - Urteil vom 16.09.1994
20 U 11/94
Normen:
VVG § 12 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 195, 729
SP 1995, 87
r+s 1995, 1
VVGE § 12 Nr. 23

OLG Hamm - Urteil vom 16.09.1994 (20 U 11/94) - DRsp Nr. 1995/9746

OLG Hamm, Urteil vom 16.09.1994 - Aktenzeichen 20 U 11/94

DRsp Nr. 1995/9746

1. Ein Verzicht auf die Rechtsfolgen der verfristeten Klageerhebung muß nicht schon dann vorliegen, wenn der Versicherer sich darauf erst in zweiter Instanz beruft. 2. Die Kostenfolge des § 97 II 2P0 kommt nur dann in Betracht, wenn die obsiegende Partei in I. Instanz unterlegen war.

Normenkette:

VVG § 12 Abs. 3 ;

Hinweise:

In OLG Hamm r+s 1991, 361 heißt es wie folgt:

Alleine daraus, daß die Bekl. sich hier zunächst nicht auf den Fristablauf berufen hat, sondern diesen Einwand erst zu einem späteren Zeitpunkt im Verlaufe des Rechtsstreites erhoben hat, kann aber noch nicht auf einen entsprechenden Verzichtswillen geschlossen werden. Anders mag das sein, wenn der Versicherer streitig zur Sache verhandelt, ohne sich auf den Fristablauf zu berufen (so wohl: OLG Koblenz VersR 1982, 261)

Fundstellen
NJW-RR 195, 729
SP 1995, 87
r+s 1995, 1
VVGE § 12 Nr. 23