In OLG Hamm r+s 1991, 361 heißt es wie folgt:
Alleine daraus, daß die Bekl. sich hier zunächst nicht auf den Fristablauf berufen hat, sondern diesen Einwand erst zu einem späteren Zeitpunkt im Verlaufe des Rechtsstreites erhoben hat, kann aber noch nicht auf einen entsprechenden Verzichtswillen geschlossen werden. Anders mag das sein, wenn der Versicherer streitig zur Sache verhandelt, ohne sich auf den Fristablauf zu berufen (so wohl: OLG Koblenz VersR 1982, 261)
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|