OLG Hamm - Urteil vom 16.10.1992
20 U 277/90
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 207

OLG Hamm - Urteil vom 16.10.1992 (20 U 277/90) - DRsp Nr. 1996/3698

OLG Hamm, Urteil vom 16.10.1992 - Aktenzeichen 20 U 277/90

DRsp Nr. 1996/3698

1. Allein die Tatsache, daß der Versicherungsnehmer im Schadenanzeigeformular (hier: zum Diebstahl des vers. Kfz) die Frage nach der km-Leistung zunächst unbeachtet ließ, stellt für sich noch keine Obliegenheitsverletzung dar, die zur Leistungsfähigkeit berechtigt (§ 7 I Abs. 2 S. 3, V Abs. 4 AKB); der Versicherer hatte die Möglichkeit der Nachfrage. 2. Wenn der Versicherungsnehmer die Frage nach der km-Leistung im Schadenanzeigeformular (hier: zum Diebstahl des vers. Kfz) zunächst unbeantwortet gelassen, - wenn ein Mitarbeiter des Versicherers in das Formular nachträglich einen km-Stand von 69.900 eingetragen hat, - wenn sich der Versicherungsnehmer im Verfahren dahin eingelassen hat, stets erklärt zu haben, die genaue km-Zahl nicht zu kennen, daß sie irgendwo zwischen 69.000 und 75.000 km liege und daß sich der Versicherer in diesem Bereich eine Zahl aussuchen könne, - wenn der Versicherungsvertreter bei seiner Vernehmung erklärt hat, in dem Gespräch mit dem Versicherungsnehmer sei von einer Laufleistung "um 70.000 km" die Rede gewesen und der Versicherungsnehmer habe eine bestimmte Zahl nicht genannt und - auf Vorhalt - der Versicherungsnehmer habe möglicherweise erklärt, der Versicherer könne sich eine Zahl zwischen 69.000 und 75.000 aussuchen,