OLG Hamm - Urteil vom 17.01.1984 (27 U 89/83) - DRsp Nr. 1994/10792
OLG Hamm, Urteil vom 17.01.1984 - Aktenzeichen 27 U 89/83
DRsp Nr. 1994/10792
Hat das LG dem Kläger, der Schmerzensgeld "für die Vergangenheit" beantragt hatte, darüber hinaus ein zeitlich unbefristetes, auch zukünftige Beeinträchtigungen abgeltendes Schmerzensgeld zuerkannt und hat der Kläger diesen Verfahrensverstoß nicht mit der Berufung gerügt, so steht die Rechtskraft dieses Urteils einer Klage auf weiteres Schmerzensgeld entgegen, sofern keine unvorhersehbare Verschlechterung des Heilverlaufs festgestellt werden kann.