OLG Hamm - Urteil vom 18.01.1984 (3 U 116/83) - DRsp Nr. 1992/9101
OLG Hamm, Urteil vom 18.01.1984 - Aktenzeichen 3 U 116/83
DRsp Nr. 1992/9101
Eine Verlängerung der Ausfallzeit, die nach einem Kfz-Unfall dadurch eintritt, daß der ersatzberechtigte Fahrzeughalter vor Erteilung des Reparaturauftrags eine Kostenübernahmeerklärung des gegnerischen Haftpflichtversicherers erbittet und abwartet, kann zu Lasten des Ersatzberechtigten gehen.