OLG Hamm - Urteil vom 18.01.1999 (6 U 151/98) - DRsp Nr. 1999/9948
OLG Hamm, Urteil vom 18.01.1999 - Aktenzeichen 6 U 151/98
DRsp Nr. 1999/9948
1. Das Überfahren eines Stop-Schildes (Zeichen 206 rechtfertigt im Regelfall den Schluß auf gesteigertes Verschulden und damit grobe Fahrlässigkeit. 2. Grobe Fahrlässigkeit bei Überfahren eines Stop-Schildes ist anzunehmen, wenn der Fahrer ortskundig ist, das Stop-Schild 100 m vorher angekündigt wird (Zeichen 205) und bei zweifacher Aufstellung jedenfalls eines der beiden Schilder bei Annäherung an die Kreuzung frühzeitig sichtbar ist.