OLG Hamm - Urteil vom 18.03.1999
6 U 104/98
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
NZV 1999, 297
OLGReport-Hamm 2000, 204
VersR 2001, 198
r+s 1999, 240

OLG Hamm - Urteil vom 18.03.1999 (6 U 104/98) - DRsp Nr. 1999/9937

OLG Hamm, Urteil vom 18.03.1999 - Aktenzeichen 6 U 104/98

DRsp Nr. 1999/9937

Im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis trägt - anders als bei Abrechnung auf Reparaturkostenbasis - der Geschädigte das Prognose- und das Werkstattrisiko. Ergibt die gerichtliche Überprüfung des von ihm eingeholten und der Klage zugrunde gelegten Gutachtens, daß der zur Beseitigung des Unfallschadens erforderliche Herstellungsaufwand erheblich geringer ist (hier: nur 15585 DM statt vom Schätzgutachter ermittelter 30945 DM), muß er eine entsprechende Kürzung hinnehmen. Das gilt auch dann, wenn er das Fahrzeug fachgerecht in Eigenregie unter teilweiser Inanspruchnahme von Werkstattleistungen instandgesetzt hat und die Werkstatt ihm angeblich teilweise Leistungen berechnet hat, die zwar in dem Gutachten aufgeführt sind, die sie aber tatsächlich nicht erbracht hat und die auch nicht erforderlich waren.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
NZV 1999, 297
OLGReport-Hamm 2000, 204