OLG Hamm - Urteil vom 19.08.1977 (3 Ss 466/77) - DRsp Nr. 1994/10980
OLG Hamm, Urteil vom 19.08.1977 - Aktenzeichen 3 Ss 466/77
DRsp Nr. 1994/10980
Läßt sich mit einem Fahrrad mit Hilfsmotor, für das eine Betriebserlaubnis als Mofa 25 erteilt ist, eine höhere Geschwindigkeit als 25 km/h erreichen, so darf es auch dann nicht ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden, wenn an ihm keine baulichen Veränderungen vorgenommen sind. Ob die Betriebserlaubnis für ein solches Mofa wirksam ist, bleibt unentschieden.