OLG Hamm - Urteil vom 19.08.1977
3 Ss 466/77
Normen:
StVZO § 4 Abs. 1 Nr. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1978, 332
VRS 54, 226

OLG Hamm - Urteil vom 19.08.1977 (3 Ss 466/77) - DRsp Nr. 1994/10980

OLG Hamm, Urteil vom 19.08.1977 - Aktenzeichen 3 Ss 466/77

DRsp Nr. 1994/10980

Läßt sich mit einem Fahrrad mit Hilfsmotor, für das eine Betriebserlaubnis als Mofa 25 erteilt ist, eine höhere Geschwindigkeit als 25 km/h erreichen, so darf es auch dann nicht ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden, wenn an ihm keine baulichen Veränderungen vorgenommen sind. Ob die Betriebserlaubnis für ein solches Mofa wirksam ist, bleibt unentschieden.

Normenkette:

StVZO § 4 Abs. 1 Nr. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen
NJW 1978, 332
VRS 54, 226