OLG Hamm - Urteil vom 19.10.1994 (32 U 41/94) - DRsp Nr. 1995/9786
OLG Hamm, Urteil vom 19.10.1994 - Aktenzeichen 32 U 41/94
DRsp Nr. 1995/9786
1) Schlagen bei der Reparatur eines verkauften Motorrades zwei Versuche des Verkäufers, Undichtigkeiten, die eine Ölverlust verursachen, fehl, kann der Käufer Wandelung verlangen, da ihm weitere in den AGB des Verkäufers vorgesehene Nachbesserungsarbeiten des Verkäufers nicht mehr zumutbar sind.2) Der Rückzahlungsanspruch nach vollzogener Wandelung eines Kaufvertrages über ein Motorrad mindert sich um die von dem Käufer gezogenen Nutzungen von 0,19 DM je Kilometer.3) Der wandelnde Käufer hat im Hinblick auf die Vollstreckungsvoraussetzung des § 756ZPO ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung des Annahmeverzuges des Verkäufers mit der Rücknahme der gekauften Sache.