OLG Hamm - Urteil vom 20.04.1983
13 U 306/81
Normen:
BGB § 823 ; HaftpflG § 1 ; PflVG § 3 ; StVG §§ 7, 17 ;
Fundstellen:
VersR 1985, 843

OLG Hamm - Urteil vom 20.04.1983 (13 U 306/81) - DRsp Nr. 1994/10818

OLG Hamm, Urteil vom 20.04.1983 - Aktenzeichen 13 U 306/81

DRsp Nr. 1994/10818

1. Der Kfz-Halter haftet für die sichere Verwahrung der Fahrzeugschlüssel. Wird das Kfz von Aushilfskräften benutzt, ist deren Zuverlässigkeit von dem Fahrzeughalter durch Kontrollen zu überprüfen. 2. Für Schäden, die der Deutschen Bundesbahn anläßlich einer Schwarzfahrt eines nicht überwachten Aushilfsfahrers zugefügt werden (hier: Kollision eines Güterzugs mit dem im Schienenbereich liegengebliebenen Kfz) haftet der Kfz-Halter in vollem Umfang. Die Betriebsgefahr der Bahn tritt in solchen Fällen gegenüber der erheblichen Fahrlässigkeit des Halters und der Betriebsgefahr seines Kfz zurück.

Normenkette:

BGB § 823 ; HaftpflG § 1 ; PflVG § 3 ; StVG §§ 7, 17 ;
Fundstellen
VersR 1985, 843