OLG Hamm - Urteil vom 21.05.1984 (3 U 24/84) - DRsp Nr. 1994/10777
OLG Hamm, Urteil vom 21.05.1984 - Aktenzeichen 3 U 24/84
DRsp Nr. 1994/10777
Zufahrten zu Parkplätzen, die von Verbindungsstraßen zu Industriewerken abzweigen, sind als "anderer Straßenteil" i.S. von § 10StVO anzusehen. Dies besonders, wenn die Verbindungsstraße durch Randsteine und andersartige Oberflächenbeschaffenheit von den Zufahrten, die damit bereits zur Parkplatzanlage selbst gehören, abgegrenzt sind.