OLG Hamm - Urteil vom 21.08.1973 (5 Ss 874/73) - DRsp Nr. 1994/11066
OLG Hamm, Urteil vom 21.08.1973 - Aktenzeichen 5 Ss 874/73
DRsp Nr. 1994/11066
Eine Vorfahrtsverletzung liegt nicht vor, wenn das Einbiegen mit einem Kraftfahrzeug in so großer Entfernung vor einem auf der bevorrechtigten Straße herankommenden Verkehrsteilnehmer geschieht, daß dieser sich auf die Fahrweise des Einbiegers rechtzeitig und gefahrlos einstellen kann und dadurch nach vernünftigem Ermessen gefährdet oder wesentlich behindert werden kann.