OLG Hamm - Urteil vom 22.05.1985 (20 U 338/84) - DRsp Nr. 1994/10733
OLG Hamm, Urteil vom 22.05.1985 - Aktenzeichen 20 U 338/84
DRsp Nr. 1994/10733
Falsche Angaben zum Unfallhergang sind bei einer Kaskoversicherung zumindest dann geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden, wenn bei einer richtigen Unfalldarstellung die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht fernliegt und die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß der Versicherer dem nachgeht.