OLG Hamm - Urteil vom 22.06.1994
13 U 202/93
Normen:
BGB § 134 ; RBerG Art. 1 §§ 1, 5 ;
Fundstellen:
SP 1994, 317
r+s 1994, 399

OLG Hamm - Urteil vom 22.06.1994 (13 U 202/93) - DRsp Nr. 1995/3685

OLG Hamm, Urteil vom 22.06.1994 - Aktenzeichen 13 U 202/93

DRsp Nr. 1995/3685

1. Für Geschäftsmäßigkeit i.S.v. Art. 1 § 1 RBerG reicht die Absicht des Mietwagenunternehmers aus, die Beitreibung der Mietwagenkosten (Schadenersatzforderung des Kunden) zu einem wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit zu machen. Auf ein gewerbsmäßiges Handeln (Gewinnerzielung) kommt es hierbei nicht an. 2. Geht der Mietwagenunternehmer aus abgetretenem Recht ohne ernsthaften Versuch einer vorherigen Inanspruchnahme seines Kunden gegen den Versicherer des Schädigers vor, handelt es sich nicht mehr um eine Sicherungsabtretung, sondern um eine Abtretung zahlungshalber. Bei der Einziehung der Forderung besorgt der Mietwagenunternehmer eine fremde Rechtsangelegenheit.

Normenkette:

BGB § 134 ; RBerG Art. 1 §§ 1, 5 ;
Fundstellen
SP 1994, 317
r+s 1994, 399