OLG Hamm - Urteil vom 22.06.1994
20 U 108/93
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 8

OLG Hamm - Urteil vom 22.06.1994 (20 U 108/93) - DRsp Nr. 1995/9744

OLG Hamm, Urteil vom 22.06.1994 - Aktenzeichen 20 U 108/93

DRsp Nr. 1995/9744

1. Ein objektiv besonders schwerer Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers liegt vor, wenn er überholt, ohne übersehen zu können, daß während des gesamten Überholvorganges jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. 2. Nach der Rspr. des BGH (r+s 1989, 209 = VersR 1989, 582; r+s 1992, 292 = VersR 1992, 1085, 1086) kann vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und die gesteigerte Vorwerfbarkeit (also auf grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht) geschlossen werden. 3. Wenn der Versicherungsnehmer beim Überholen eines Lkw mit einem entgegenkommenden Kfz zusammengestoßen ist und wenn sich der Unfall entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen auf übersehbarer Strecke zugetragen hat und nur damit erklären läßt, daß entweder das entgegenkommende Kfz durch andere Fahrzeuge verdeckt war oder daß der Versicherungsnehmer zum Überholen angesetzt hat, ohne auf den Gegenverkehr zu achten, hat der Versicherungsnehmer den Unfall in objektiver und (mangels entlastender Umstände auf Grund des äußeren Geschehensablaufs und des Ausmaßes des Pflichtverstoßes auch) in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ;
Fundstellen
r+s 1995, 8