OLG Hamm - Urteil vom 22.11.1994
27 U 107/94
Normen:
AKB § 10 Nr. 2c ; PflVG § 3 Nr. 1 ; StVG § 7 Abs. 1, 3, § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 212

OLG Hamm - Urteil vom 22.11.1994 (27 U 107/94) - DRsp Nr. 1996/3703

OLG Hamm, Urteil vom 22.11.1994 - Aktenzeichen 27 U 107/94

DRsp Nr. 1996/3703

Wird ein kurz zuvor entwendetes Kfz offensichtlich absichtlich gegen ein in der Nähe abgestelltes Kfz gefahren und dann am Unfallort zurückgelassen, kann ein verabredeter Unfall nach dem sog. "Berliner Modell" vorliegen; hierfür spricht es, wenn das entwendete Kfz anschließend noch fahrbereit war und wenn das angefahrene Kfz am Unfallort ohne plausiblen Grund und zudem in stark unfallgefährdeter Position abgestellt worden ist.

Normenkette:

AKB § 10 Nr. 2c ; PflVG § 3 Nr. 1 ; StVG § 7 Abs. 1, 3, § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen
r+s 1995, 212