OLG Hamm - Urteil vom 23.02.1984
27 U 13/83
Normen:
StVG § 7 Abs.1, Abs.3;
Fundstellen:
DRsp II(294)216b-c
VersR 1984, 1051

OLG Hamm - Urteil vom 23.02.1984 (27 U 13/83) - DRsp Nr. 1992/9094

OLG Hamm, Urteil vom 23.02.1984 - Aktenzeichen 27 U 13/83

DRsp Nr. 1992/9094

Fortbestehende Verantwortlichkeit des Halters für eine Schwarzfahrt (Abs. 3), wenn diejenige Person, der er das Kraftfahrzeug überlassen hat, dieses unbefugt einem Dritten (Unfallverursacher) überläßt, (c) auch bei Zwischenschaltung einer weiteren Übergabeperson und Fahrzeugüberlassung lediglich zum "Warten".

Normenkette:

StVG § 7 Abs.1, Abs.3;

Gründe:

Der Bekl. zu 1), Eigentümer und Halter, hatte seinen Pkw seiner Stieftochter K. zur Benutzung überlassen. Diese überließ die Wagenschlüssel ihrem Freund G.. Der Bekl. zu 2), Begleiter der K. und des G., der keine Fahrerlaubnis hat, brachte in einer gemeinsam besuchten Bar die Fahrzeugschlüssel an sich, wobei unklar geblieben ist, ob er die Schlüssel unbemerkt vom Tisch nahm oder ob G. sie ihm ausgehändigt hatte, damit er im Fahrzeug warten könne. Der Bekl. zu 2) verursachte unter Alkoholeinfluß einen Unfall.

"...Der Unfall hat sich beim Betrieb des Kfz, dessen Halter unstreitig zumindest auch der Bekl. zu 1) war, ereignet. Daher haftete dieser dem Geschädigten nach § 7 Abs. 1 StVG auf Schadenersatz. Ein Haftungsausschluß nach § 7 Abs. 3 StVG ist nicht gegeben. Das gilt auch dann, wenn der Bekl. zu 1) allein Halter war und somit im Rahmen des § 7 Abs. 3 nicht auch auf das Verhalten von Frau K. abgestellt werden kann.