Der Bekl. zu 1), Eigentümer und Halter, hatte seinen Pkw seiner Stieftochter K. zur Benutzung überlassen. Diese überließ die Wagenschlüssel ihrem Freund G.. Der Bekl. zu 2), Begleiter der K. und des G., der keine Fahrerlaubnis hat, brachte in einer gemeinsam besuchten Bar die Fahrzeugschlüssel an sich, wobei unklar geblieben ist, ob er die Schlüssel unbemerkt vom Tisch nahm oder ob G. sie ihm ausgehändigt hatte, damit er im Fahrzeug warten könne. Der Bekl. zu 2) verursachte unter Alkoholeinfluß einen Unfall.
"...Der Unfall hat sich beim Betrieb des Kfz, dessen Halter unstreitig zumindest auch der Bekl. zu 1) war, ereignet. Daher haftete dieser dem Geschädigten nach § 7 Abs. 1 StVG auf Schadenersatz. Ein Haftungsausschluß nach § 7 Abs. 3 StVG ist nicht gegeben. Das gilt auch dann, wenn der Bekl. zu 1) allein Halter war und somit im Rahmen des § 7 Abs. 3 nicht auch auf das Verhalten von Frau K. abgestellt werden kann.
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