OLG Hamm - Urteil vom 24.05.1973 (2 Ss 495/73) - DRsp Nr. 1994/11072
OLG Hamm, Urteil vom 24.05.1973 - Aktenzeichen 2 Ss 495/73
DRsp Nr. 1994/11072
Die Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß ist unwirksam, wenn die Feststellungen und Ausführungen des angefochtenen Urteils so unvollständig sind, daß sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat vor allem hinsichtlich des Schuldumfanges nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und deshalb keine hinreichende Grundlage für die Straffrage abgeben können.