OLG Hamm - Urteil vom 24.06.1980
5 Ss 337/80
Normen:
StGB §§ 15, 230 ; StVO § 20 Abs. 1a ;
Fundstellen:
MDR 1980, 1036
VRS 60, 38

OLG Hamm - Urteil vom 24.06.1980 (5 Ss 337/80) - DRsp Nr. 1994/10901

OLG Hamm, Urteil vom 24.06.1980 - Aktenzeichen 5 Ss 337/80

DRsp Nr. 1994/10901

A. Bei den Fahrlässigkeitsdelikten genügt es nicht, daß die sorgfaltswidrige Handlung eine Ursache des Erfolges nach den allgemeinen Regeln der Bedingungstheorie bildet. Der Erfolg kann dem Täter nur dann objektiv zugerechnet werden, wenn er seine spezifische Voraussetzung gerade in der Sorgfaltspflichtverletzung gehabt hat. Dies ist zu verneinen, wenn der Erfolg außerhalb des Schutzbereiches der verletzten Norm liegt. B. § 20 Abs. 1a StVO dient ausschließlich der Sicherheit von Schulkindern im Straßenverkehr.

Normenkette:

StGB §§ 15, 230 ; StVO § 20 Abs. 1a ;
Fundstellen
MDR 1980, 1036
VRS 60, 38