OLG Hamm - Urteil vom 24.06.1996
6 U 29/96
Normen:
StVG § 7 ; PflVG § 3 Nr. 1, 8;
Fundstellen:
r+s 1996, 437

OLG Hamm - Urteil vom 24.06.1996 (6 U 29/96) - DRsp Nr. 1997/1661

OLG Hamm, Urteil vom 24.06.1996 - Aktenzeichen 6 U 29/96

DRsp Nr. 1997/1661

1. Bestreitet der verklagte Haftpflichtversicherer, daß die Fahrzeuge in der behaupteten Art und Weise zusammengestoßen sind, hat der Kl. den ihm obliegenden Nachweis des äußeren Tatbestandes der Rechtsgutverletzung nicht geführt, wenn zwar einiges dafür spricht, daß die Fahrzeuge zusammengestoßen sind, wenn aber eher anzunehmen ist, daß dieses nicht in der von den Unfallbeteiligten übereinstimmend geschilderten Weise geschehen ist. 2. Ist die Klage gegen den Haftpflichtversicherer deshalb abzuweisen, ist, wenn diese Entscheidung nicht anfechtbar ist, auch die Klage gegen den Versicherungsnehmer trotz seines Geständnisses wegen der Rechtskraftwirkung (§ 3 Nr. 8 PflVG) abzuweisen.

Normenkette:

StVG § 7 ; PflVG § 3 Nr. 1, 8;
Fundstellen
r+s 1996, 437