OLG Hamm - Urteil vom 24.08.1990
20 U 20/90
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1991, 33
NZV 1991, 116
r+s 1990, 363

OLG Hamm - Urteil vom 24.08.1990 (20 U 20/90) - DRsp Nr. 1994/10555

OLG Hamm, Urteil vom 24.08.1990 - Aktenzeichen 20 U 20/90

DRsp Nr. 1994/10555

1. Das Zurücklassen des Kfz-Scheines im Fahrzeug begründet in der Regel nicht den Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles, wenn es um den Diebstahl des Kfz geht. 2. a) Es ist fraglich, ob die Beantwortung der Frage im Schadenanzeigeformular "Hatte das Fahrzeug Vorschäden?" durch Ankreuzen der Antwortmöglichkeit "nein" objektiv falsch ist, wenn Vorschaden bereits repariert worden sind (offengelassen, weil nicht entscheidungsrelevant). 2. b) Die Vorsatzvermutung beim Verschweigen von Vorschäden ist widerlegt, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft vorgetragen und erläutert hat, daß er die Frage "Hatte das Fahrzeug Vorschäden?" dahin verstanden hat, daß es nur um noch vorhandene Schäden am Fahrzeug geht und nicht um Schäden, die durch den Einbau von Neuteilen beseitigt worden sind. 2. c) Ein in der Schadenanzeige nicht angegebener Vorschaden, der den Zeitwert des Kfz beeinflußt, ist für die Feststellung der dem Versicherer obliegenden Leistung eindeutig unerheblich, wenn es um die Regulierung eines Anspruchschadens geht, der der Höhe nach ersichtlich nur einen Bruchteil des Zeitwertes des Kfz ausmacht.

Normenkette:

AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ; VVG § 61 ;

Hinweise: