OLG Hamm - Urteil vom 25.01.1983
5 Ss 1254/82
Normen:
StGB §§ 323a, 222, 69, 60a;
Fundstellen:
ZfS 1984, 28

OLG Hamm - Urteil vom 25.01.1983 (5 Ss 1254/82) - DRsp Nr. 1994/10825

OLG Hamm, Urteil vom 25.01.1983 - Aktenzeichen 5 Ss 1254/82

DRsp Nr. 1994/10825

1. Ein Kraftfahrer ist nicht nur verpflichtet, Vorsorge dagegen zu treffen, daß er selbst nach Alkoholgenuß im Zustand der Schuldunfähigkeit sein Kraftfahrzeug führt. Eine entsprechenden Pflicht trifft ihn vielmehr auch hinsichtlich der Möglichkeit einer Inbetriebnahme seines Fahrzeugs durch einen fahruntüchtigen Fahrer. 2. Wer fahrlässig die Benutzung seines Fahrzeugs durch eine infolge Alkoholgenusses fahrunsichere Person ermöglicht, ist für einen dadurch verursachten Unfall mit tödlichen Folgen strafrechtlich verantwortlich.

Normenkette:

StGB §§ 323a, 222, 69, 60a;
Fundstellen
ZfS 1984, 28