OLG Hamm - Urteil vom 25.07.1984 (6 Ss 1825/83) - DRsp Nr. 1994/10765
OLG Hamm, Urteil vom 25.07.1984 - Aktenzeichen 6 Ss 1825/83
DRsp Nr. 1994/10765
Auch ein außerdeutscher Fahrzeugführer darf nach der Neufassung des § 4 Abs. 2IntKfzVO mit einem ausländischen Führerschein oder Fahrausweis ein Kraftfahrzeug im Inland nicht führen, solange hier gegen ihn eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis besteht. Diese Wirkung hat auch eine sogenannte "isolierte" Sperre.