OLG Hamm - Urteil vom 25.11.1955
9 U 214/55
Normen:
BGB § 844 ;
Fundstellen:
DAR 1956, 217
ES Kfz-Schaden M-1/6
ES Kfz-Schaden M-2/5
VersR 1956, 666

OLG Hamm - Urteil vom 25.11.1955 (9 U 214/55) - DRsp Nr. 1994/11167

OLG Hamm, Urteil vom 25.11.1955 - Aktenzeichen 9 U 214/55

DRsp Nr. 1994/11167

Ersatz für Verdienstausfall anläßlich der Beerdigung kann nur für einen Vorbereitungstag und für den Beerdigungstag beansprucht werden.

Normenkette:

BGB § 844 ;

Gründe:

Eltern können im Fall des Unfalltodes ihres Sohnes ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung haben, daß der Unfallverantwortliche ihnen für die Zukunft Schadensersatz wegen Wegfalls späterer Unterhaltsleistungen des Sohnes schuldet.

Hinweise:

Hinweis:

Weitere Rechtsprechung zum Unterhaltsausfall bei Tod eines Kindes:

Für den Fall einer Familie mit mehreren Kindern führt der BGH (Urteil VI ZR 180/65 9.6.1967, in VersR 1967, 880) aus: "Die Schadenshaftung des Bekl. geht nicht über vier Fünftel der Beträge hinaus, die der getötete] J.Z. kraft Gesetzes für den Unterhalt der Kl. aufzubringen verpflichtet gewesen wäre. Eine Unterhaltspflicht traf ihn aber nicht allein und nicht für den vollen Unterhalt der Kl. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, hafteten der Kl. vielmehr alle ihre sechs Kinder ohne Gesamtschuldnerschaft anteilsmäßig nach dem Verhältnis ihrer Erbteile, soweit nicht das eine oder andere Kind wegen mangelnder Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB aus dem Kreis der Verpflichteten ausschied und der Anteil der verbleibenden Kinder sich nach § 1607 BGB entsprechend erhöhte".