OLG Hamm - Urteil vom 25.11.1983 (20 U 116/83) - DRsp Nr. 1994/10800
OLG Hamm, Urteil vom 25.11.1983 - Aktenzeichen 20 U 116/83
DRsp Nr. 1994/10800
Ob das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrsampel als grob fahrlässig anzusehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Grundsätze des Anscheinsbeweises finden dabei keine Anwendung (hier: Möglichkeit eine unbewußten Fehlreaktion des Fahrers).