OLG Hamm - Urteil vom 26.06.1985
13 U 27/84
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
r+s 1987, 30

OLG Hamm - Urteil vom 26.06.1985 (13 U 27/84) - DRsp Nr. 1994/10726

OLG Hamm, Urteil vom 26.06.1985 - Aktenzeichen 13 U 27/84

DRsp Nr. 1994/10726

1. Das Festhalten an einen Abfindungsvergleich kann dann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn zwischen dem entstandenen Schaden und der Abfindungssumme eine ganz ungewöhnliche Diskrepanz besteht. 2. Ein solchen Mißverständnis liegt dann noch nicht vor, wenn sich zwar die körperlichen Beschwerden des abgefundenen Verletzten unvorhersehbar verschlimmern, jedoch aus medizinischer Sicht durch entsprechende Heilmaßnahmen eine Linderung der Beschwerden möglich ist.

Normenkette:

BGB § 242 ;

Hinweise:

Der BGH hat die zur Durchführung der Revision begehrte Prozeßkostenhilfe durch Beschluß v. 16.09.1986 - VI ZR 221/85 - versagt.

Fundstellen
r+s 1987, 30