OLG Hamm - Urteil vom 26.06.1996 (13 U 23/96) - DRsp Nr. 1997/1659
OLG Hamm, Urteil vom 26.06.1996 - Aktenzeichen 13 U 23/96
DRsp Nr. 1997/1659
Wird ein entwendetes Fahrzeug vorsätzlich gegen ein am Fahrbahnrand abgestelltes Fahrzeug gefahren, kann der Geschädigte den Haftpflichtversicherer des entwendeten Fahrzeugs nicht auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, wenn er in die Beschädigung eingewilligt hat. Für seine Einwilligung können falsche Angaben zu Vorschäden sprechen.