OLG Hamm - Urteil vom 27.03.1974
20 U 281/73
Normen:
BGB § 463 ;
Fundstellen:
NJW 1974, 2091
VersR 1975, 160

OLG Hamm - Urteil vom 27.03.1974 (20 U 281/73) - DRsp Nr. 1994/11054

OLG Hamm, Urteil vom 27.03.1974 - Aktenzeichen 20 U 281/73

DRsp Nr. 1994/11054

1. Der Schadenersatzanspruch des Käufers eines gebrauchten Pkw gegen den Verkäufer wegen arglistigen Verschweigens eines schweren Unfallschadens nach § 463 BGB entsteht mit der Übergabe und wird nicht davon berührt, daß der Käufer - ohne den Mangel zu bemerken - mit dem Wagen längere Zeit fährt und ihn dann günstig verkauft. Dieser Schadenersatzanspruch kann an einen Dritten (weiteren Käufer) abgetreten werden. 2. Dem weiteren Käufer steht gegen den ersten Verkäufer ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 StGB nicht zu. Ob ihm ein Anspruch nach § 826 BGB zusteht, hängt davon ab, ob der erste Verkäufer zumindest damit rechnete, daß sein Käufer den Pkw weiterverkaufen würde. Ein vom ersten an den weiteren Käufer abgetretener Anspruch auf Ersatz des den weiteren Käufer entstandenen Schadens (Drittschadensliquidation) besteht nicht.