OLG Hamm - Urteil vom 28.02.1984
27 U 392/83
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 18.08.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 112/82

OLG Hamm - Urteil vom 28.02.1984 (27 U 392/83) - DRsp Nr. 2011/7908

OLG Hamm, Urteil vom 28.02.1984 - Aktenzeichen 27 U 392/83

DRsp Nr. 2011/7908

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 18. August 1983 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 5.960,97 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Dezember 1981 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Zukunftsschäden aus dem Unfall vom 1. Februar 1980 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz tragen die Klägerin 44 % und die Beklagten 56 %. Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin zu 52 % und den Beklagten zu 48 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe von 6.783,92 DM und die Beklagten um 6.260,97 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten u.a. Schadensersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 1. Februar 1980 gegen 19.25 Uhr innerhalb geschlossener Ortschaft von xxx auf der xxx in Höhe des Hauses Nr. xxx ereignet hat.