OLG Hamm - Urteil vom 28.04.1992
9 U 193/91
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; NWStrReinG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 1993, 1109

OLG Hamm - Urteil vom 28.04.1992 (9 U 193/91) - DRsp Nr. 1994/10434

OLG Hamm, Urteil vom 28.04.1992 - Aktenzeichen 9 U 193/91

DRsp Nr. 1994/10434

1. Streupflicht besteht nur für verkehrswichtige und gefährliche Straßenabschnitte. Als gefährlich ist der Straßenbereich einzustufen, der auch für einen sorgfältigen Kraftfahrer infolge der Anlage oder der Beschaffenheit der Straße nicht ohne weiteres erkennbare Gefahren birgt. Dazu gehört nicht ohne weiteres eine Brücke, da jedem Kraftfahrer zumindest bekannt sein muß, daß Fahrbahnen über Brücken grundsätzlich schneller vereisen als andere Straßenstücke. 2. Die Streupflicht umfaßt grundsätzlich nicht die Verpflichtung, bei einer nur drohenden Vereisung oder Glätte der Straße bereits vorbeugende Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Voraussetzung ist vielmehr, daß die Eisbildung nicht nur möglich erscheint, sondern sich nach den Witterungsverhältnissen als konkrete und naheliegend abzeichnet.

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ;