OLG Hamm - Urteil vom 28.06.1996
20 U 49/96
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
r+s 1996, 344

OLG Hamm - Urteil vom 28.06.1996 (20 U 49/96) - DRsp Nr. 1997/1658

OLG Hamm, Urteil vom 28.06.1996 - Aktenzeichen 20 U 49/96

DRsp Nr. 1997/1658

- Wenn der Versicherungsnehmer behauptet, er habe das versicherte Kfz - hier: Pkw Ford Cabrio - am 29.1.95 gegen 23.30 Uhr in Prag in der Straße T im Bereich der Häuser 59 - 61 in einer Parklücke abgestellt und am nächsten Morgen am Abstellort nicht mehr vorgefunden, - wenn der Versicherungsnehmer im Fragebogen des Versicherers v. 6295 seine Lebensgefährtin S als Zeugin für das Abstellen des Kfz benannt hat, - wenn Frau S, als Zeugin, die Angaben des Versicherungsnehmers zum Abstellen und Nicht-Wiederauffinden bestätigt hat, ihre Aussage allerdings handschriftlich verfaßt vor sich liegen hatte und vom Vorsitzenden daran gehindert werden mußte, vom Blatt abzulesen, - wenn sich aus den Ermittlungsakten ergibt, daß der Versicherungsnehmer bei seinen polizeilichen Vernehmungen am 8.2.95 und am 28/29.5 bewußt verschwiegen hat, mit der Zeugin S in Prag gewesen zu sein, indem er erklärt hat, allein nach Prag und zurück gefahren zu sein, und außerdem für das Abstellen und Nichtwiederauffinden des Kfz unrichtigerweise Frau Z benannt hat, - wenn der Versicherungsnehmer in der Klageschrift - sachlich unzutreffend - Frau Z und Herrn K als Zeugen benannt hat und auch in der Klageschrift den Eindruck erweckt hat, allein nach Prag gefahren zu sein, - wenn der Versicherungsnehmer keine plausible Erklärung für diese massiven Falschangaben hat,