OLG Hamm - Urteil vom 28.10.1977
9 U 31/77
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
VersR 1979, 627

OLG Hamm - Urteil vom 28.10.1977 (9 U 31/77) - DRsp Nr. 1994/10974

OLG Hamm, Urteil vom 28.10.1977 - Aktenzeichen 9 U 31/77

DRsp Nr. 1994/10974

1. Der Verkehrssicherungspflichtige muß in angemessenen Zeitabständen Bäume, von denen eine Gefahr ausgehen kann, auf Krankheitsbefall prüfen und fällen, wenn Anzeichen dafür erkennbar sind, daß sie nicht mehr standfest sind. 2. Die lichtbedingte Schrägstellung eines Baumes von 5 Grad sowie der Standort eines Baumes in Hanglage begründen keine Bedenken gegen die Standfestigkeit, wenn die Wurzeln im Boden gut verankert sind. 3. Es entspricht der Erfahrung, daß auch gesunde Bäume bei nicht allzu schwerem Sturm umgeweht werden können. Die sich daraus ergebenden Folgen müssen als Auswirkungen der Naturgewalten als eigenes Risiko hingenommen werden.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Hinweise:

So zu 1. auch LG Heidelberg v. 26.06.1979, VersR 1980, 394; OLG Stuttgart v. 26.10.1973, VersR 1974, 681; OLG Düsseldorf v. 23.10.1980, VersR 1982, 202.

Fundstellen
VersR 1979, 627