OLG Hamm - Urteil vom 29.04.1992
20 U 334/91
Normen:
AKB § 1 Nr. 1, Nr. 2 ;
Fundstellen:
r+s 1993, 365

OLG Hamm - Urteil vom 29.04.1992 (20 U 334/91) - DRsp Nr. 1994/10432

OLG Hamm, Urteil vom 29.04.1992 - Aktenzeichen 20 U 334/91

DRsp Nr. 1994/10432

1. Wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer unter dem Datum des 22.7.87 vorläufige Deckung in der Haftpflicht-, Teilkasko- und Vollkaskovers. zugesagt hat und wenn der Versicherungsnehmer bei dem Versicherer im Nov. 87 einen Antrag auf Haftpflicht-, Teilkasko- und Insassenunfallversicherung gestellt und gleichzeitig eine Vollkaskoversicherung ab dem 1.11.87 beantragt hat, ist in dem Verhalten des Versicherungsnehmer weder ein Verzicht auf die vorläufige Deckung noch eine Kündigung der vorläufigen Deckung zu sehen, so daß die zugesagte Deckung dadurch nicht weggefallen ist. 2.a) Die Einlösungsfrist des § 1 Nr. 2 S. 4 AKB beginnt mit Zugang einer ordnungsgemäßen und als Zahlungsaufforderung zu wertenden Prämienrechnung (vgl. BGH VersR 1967, 569, 571). 2.b) Weder aus dem Ablauf eines Computer-Verarbeitungsprogramms für Versicherungsanträge noch aus der (nachgewiesenen) Absendung des Versicherungsscheines kann der Zugang des Versicherungsscheines beim Versicherungsnehmer bewiesen werden. 2.c) Die Rechtsfolgen einer rückwirkenden Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorläufiger Deckung gem. § 1 Nr. 2 S. 4 AKB treten nur dann ein, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen nicht fristgerechter Einlösung des Versicherungsscheines richtig belehrt hat (Senat r+s 1990, 401, 408).