OLG Hamm - Urteil vom 29.06.1977 (4 Ss 171/77) - DRsp Nr. 1994/10984
OLG Hamm, Urteil vom 29.06.1977 - Aktenzeichen 4 Ss 171/77
DRsp Nr. 1994/10984
1. Der Schutzbereich des § 26StVO für Fußgänger reicht mindestens 4 m über die mit "Zebrastreifen" als Fußgängerüberweg gekennzeichnete Verkehrsfläche hinaus. 2. Auch wenn am Überweg wartende Fußgänger einem Kraftfahrer durch Zeichen den Vorrang einräumen, muß dieser den Überweg mit Haltegeschwindigkeit passieren, wenn er die an den Überweg angrenzenden Gehsteigflächen nicht voll einsehen kann.