OLG Hamm - Urteil vom 30.09.1960
7 U 94/60
Normen:
BGB § 242 ; VVG § 39 ;
Fundstellen:
NJW 1961, 1411
VersR 1961, 1086

OLG Hamm - Urteil vom 30.09.1960 (7 U 94/60) - DRsp Nr. 1994/11155

OLG Hamm, Urteil vom 30.09.1960 - Aktenzeichen 7 U 94/60

DRsp Nr. 1994/11155

1. Der Versicherer wird nach § 39 Abs. 2 VVG bereits dann von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit nur einem Teil der unter Fristsetzung angemahnten Folgeprämie im Verzuge ist. 2. Die Berufung des Versicherers auf die Leistungsfreiheit nach § 39 Abs. 2 VVG kann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der Versicherungsnehmer sich nur mit einem geringfügigen Restbetrag der Folgeprämie im Verzug befindet. Ein Rückstand, der nahezu ein Sechstel der Vierteljahresprämie beträgt, ist jedoch nicht als geringfügig anzusehen.

Normenkette:

BGB § 242 ; VVG § 39 ;

Hinweise:

Vgl. auch OLG Koblenz v. 03.05.1968, VersR 1966, 1128, welches 1/4 der Prämie = 6,30 DM nicht mehr als geringfügig erachtet. So zu 1. auch LG Koblenz v. 03.07.1969, VersR 1970, 1001 auch hinsichtlich des mitversicherten Fahrers.

Fundstellen
NJW 1961, 1411