OLG Hamm - Urteil vom 30.11.1992
6 U 85/92
Normen:
BGB § 852 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1994, 69
r+s 1993, 459

OLG Hamm - Urteil vom 30.11.1992 (6 U 85/92) - DRsp Nr. 1995/9800

OLG Hamm, Urteil vom 30.11.1992 - Aktenzeichen 6 U 85/92

DRsp Nr. 1995/9800

1. Werden in einem Abfindungsvergleich Ansprüche wegen möglicher Spätschäden vorbehalten, liegt darin weder ein Anerkenntnis noch ein Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede. Es beginnt für diese Ansprüche die dreijährige Verjährungsfrist ab Vergleichsschluß neu zu laufen. Das gilt auch dann, wenn mit dem Eintritt der Spätschäden erst nach mehr als drei Jahren zu rechnen ist. Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, sind weitere verjährungsunterbrechende Handlungen erforderlich. 2. Stellen sich nach eingetretener Verjährung diese Spätschäden tatsächlich ein, verstößt der Haftpflichtversicherer nicht gegen Treu und Glauben, wenn er die Verjährungseinrede erhebt. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte irrig geglaubt hat, wegen des Vorbehalts seien weitere verjährungsunterbrechende Handlungen nicht mehr erforderlich.

Normenkette:

BGB § ;