OLG Hamm - Urteil vom 31.05.1983 (27 U 74/83) - DRsp Nr. 1994/10816
OLG Hamm, Urteil vom 31.05.1983 - Aktenzeichen 27 U 74/83
DRsp Nr. 1994/10816
1. Dem Taxifahrer obliegen gegenüber einem alkoholisierten Fahrgast (2,17 o/oo) keine Obhuts- und Fürsorgepflichten im Sinne, der er verpflichtet wäre, den Fahrgast nach Beendigung der Taxifahrt sicher über die Straße zu geleiten, wenn deutliche Ausfallerscheinungen nicht zu Tage treten, die den Schluß auf die Notwendigkeit einer Hilfeleistung aufdrängen. 2. Das Weggehen vom Fahrzeug ist nicht mehr dem "Betrieb" zuzurechnen.