OLG Karlsruhe vom 01.09.1994
12 U 159/94
Normen:
BGB §§ 826, 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ;
Fundstellen:
SP 1995, 148
r+s 1995, 170

OLG Karlsruhe - 01.09.1994 (12 U 159/94) - DRsp Nr. 1995/9816

OLG Karlsruhe, vom 01.09.1994 - Aktenzeichen 12 U 159/94

DRsp Nr. 1995/9816

1. Der Versicherer hat bei behauptetem gestellten Unfall Indizien zu beweisen, aus denen der Schluß auf einen verabredeten Unfall zu ziehen ist (zur Beweislast im Rückforderungsprozeß vgl. BGH NJW 1993, 2678 = SP 1993, 190). 2. Vorliegend ist der Beweis der Unfallmanipulation durch folgende Indiztatsachen geführt: "klassischer" Auffahrunfall, hoher Sachschaden, kein Personenschaden - widersprüchliche und unglaubhafte Unfallschilderung - die Unfallbeteiligten kennen sich, verschweigen dies aber gegenüber den aufnehmenden Polizeibeamten - die unfallbeteiligten Kfze gehören zur Luxusklasse, wobei das Kfz des Unfallverursachers vollkaskoversichert ist - Abrechnung auf Gutachter-Basis - ein Beteiligter hatte in erheblichem Umfang Erfahrungen mit fingierten Verkehrsunfällen und wurde deshalb bereits strafrechtlich verurteilt.

Normenkette:

BGB §§ 826, 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ;

Hinweise:

Der Versicherer ist darlegungs- und beweispflichtig für die behauptete Einwilligung in das schädigende Ereignis. Der Beweis kann erbracht werden im Wege des Indizienbeweises oder im Wege des Anscheinsbeweises.

Zur Problematik wird auf den lesenswerten Aufsatz von Lemcke, Probleme des Haftpflichtprozesses bei behaupteter Unfallmanipulation r+s 1993, 121 hingewiesen.