Der Versicherer ist darlegungs- und beweispflichtig für die behauptete Einwilligung in das schädigende Ereignis. Der Beweis kann erbracht werden im Wege des Indizienbeweises oder im Wege des Anscheinsbeweises.
Zur Problematik wird auf den lesenswerten Aufsatz von Lemcke, Probleme des Haftpflichtprozesses bei behaupteter Unfallmanipulation r+s 1993, 121 hingewiesen.
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