OLG Karlsruhe vom 13.10.1955
4 U 42/55
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 1956, 101
ES Kfz-Schaden D-1/1
NJW 1956, 552

OLG Karlsruhe - 13.10.1955 (4 U 42/55) - DRsp Nr. 1994/1997

OLG Karlsruhe, vom 13.10.1955 - Aktenzeichen 4 U 42/55

DRsp Nr. 1994/1997

Bei unfallbedingter Beschädigung eines Kraftfahrzeugs kann der Betroffene - in den Grenzen des verkehrsüblichen Maßes - die Kosten ersetzt verlangen, die aus der Anmietung eines gleichwertigen Wagens für die Ausfallzeit entstehen. Kriterien für die Gleichwertigkeit sind insbesondere Fahrzeugtyp, technische Eigenschaften, Bequemlichkeit und Fahrbedarf.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2;

Sachverhaltsdaten:

Der Kl. hatte für die Zeit der unfallbedingten Reparatur seines Pkw »Buick« einen Mietwagen gleichen Typs angemietet. Das LG hatte die erheblich geringeren Aufwendungen für einen »Mercedes 170 S« als ausreichend angesehen; das OLG hat diese Entscheidung korrigiert.